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Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV) ist eine Rechtsverordnung, die den Umgang mit nichtionisierenden Strahlungsquellen, die zum Zwecke kosmetischer oder anderer, nichtmedizinischer Behandlungen am Menschen eingesetzt werden. Die Verordnung dient damit dem Gesundheitsschutz. Geregelt werden u. a. Behandlungen in der Kosmetik durch Laser, z. B. Geräte zur dauerhaften Haarentfernung oder die Anwendung von Ultraschall in der Kosmetik.

Die NiSV tritt am 31.12.2020 in Kraft.
Die Bestimmungen zur Fachkunde treten zum 31.12.2021 in Kraft.
Der Arztvorbehalt beginnt zum 31.12.2020
Gerätemeldungen ab 31.3.2021

Extrem niedrig festgelegte Grenzwerte lassen praktisch alle Geräte, die elektrischen Strom auf die Haut oder in die Haut leiten unter die Verordnung fallen. Die Gerätebeispiele sind nicht vollständig und dienen nur zum Verständnis der Unterteilung der verschiedenen Technologien. Je nach Hersteller können Geräte in mehreren Frequenzbereichen und Technologien arbeiten.

Die Verordnung gilt nicht für medizinische Geräteanwendungen.
Die Verordnung gilt nicht für private (nicht-gewerbliche) Zwecke.
Die Verordnung gilt nicht für den Betrieb von UV- Bestrahlungsgeräten.

Gerät Grenzwert Beispiele
Alle Ultraschallgeräte >50mW/cm² am Auge >100 mW/cm² am KörperMechanischer Index >0,4Thermischer Index >0,7 US-Spatel, HIFU, US zum Einschleusen, Mikromassage, US-Platten
Alle Ultraschallgeräte Alle Frequenzen
Alle Betriebsarten
Dauerschall und gepulster Schall
Laser Laserklassen 1c, 2M, 3R, 3B, 4
IPL und SHR, Lichtbestrahlungsgeräte Intensive Lichtquellen, gepulste ungepulste inkohärente optische Strahlung, mit Zweckbestimmung Effekt auf Zielgewebe Haarstimulation, Kollagenstimulation, Lichtduschen
Hochfrequenz Wirkung Spezifische Absorptionsraten oder Leistungsdichten >100 KHz <10 GHz
SAR >2 W/kg am Kopf; >4 W/kg Extremitäten
Monopolare RF
Wirkung elektrische Feldstärken >100 KHz-10 MHz Multipolare RF
Kontaktströme >100 KHz-110 MHz Elektro-Nadelepilation, RF- Needling
Niederfrequenz >1 Hz -100 KHz Muskel- und Nerven Stimulation
Gleichstrom >0,5 mA; >0,8 mA/m² Iontophorese, Mesoporation
Magnetfeld >400 mT Magnetfeldtherapie

LASERANWENDUNGEN FÜR:
- Ablative Laseranwendungen
- Verletzung der Integrität der Epidermis als Schutzbarriere
- Behandlung von Gefäßveränderungen
- pigmentierten Hautveränderungen
- Entfernung von Tätowierungen oder Permanent Make-up
- Fettgewebereduktion

HOCHFREQUENZANWENDUNGEN FÜR:
- Verletzung der Integrität der Epidermis als Schutzbarriere
- thermischen Fettgewebereduktion
- Behandlung von Gefäßveränderungen
- pigmentierten Hautveränderungen

NIEDERFREQUENZ-, GLEICHSTROM- UND MAGNETFELDANWENDUNGEN FÜR:
- Stimulation des zentralen Nervensystems am Menschen

ULTRASCHALLANWENDUNGEN FÜR:
- fokussierter Ultraschall, wenn die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird
- gezielte thermische Gewebekoagulation
- Fettgewebereduktion

MAGNETRESONANZANWENDUNGEN:
- alle

Der Arztvorbehalt beginnt zum 31.12.2020

- Laser/IPL/SHR/Lichttherapeutische Geräte
- Hochfrequenzgeräte
- Ultraschallgeräte
- Magnetfeldgeräte

Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit dem Lerninhalt des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ ist nicht erforderlich, wenn eine Person:

1. eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,

2. einen Bildungsgang staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,

3. die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert hat,

4. über eine mindestens 5-jährige berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe verfügt.

Spätestens am 31.12.2021 muss die Fachkunde nachgewiesen werden.

Rechtssicherheit gibt es nur für regulierte NiSV-Fachkundefortbildungen, die im akkreditierten DAkkS-Verfahren durchgeführt werden. Das bedeutet, dass der Lernende am Ende einer bestandenen Prüfung eine Personenzertifizierung nach ISO 17024 erhält. Derzeit werden noch keine, von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle überwachten NiSV-Fachkundefortbildungen angeboten.

Gleichwohl werden bereits unregulierte NiSV-Fachkunde Kurs angeboten. Betroffene sollten wissen, dass Kurse im unregulierten Umfeld eine aufwändige Einzelprüfung durch die Vollzugsbehörde bedingen. Die zusätzlichen Kosten für die Konformitätsprüfung muss der Antragsteller tragen.

Bundesländer haben nach einer DEGEUK-Umfrage unterschiedliche Bedingungen für die Anerkennung der NiSV-Fachkunde berichtet. Einige Länder erkennen nur ISO 17024 zertifizierte Personen an, andere erlauben auch die Überprüfung der Konformität zur NiSV-Fachkunderichtlinie über eine Einzelprüfung. Die unterschiedlichen Anerkennungsbestimmungen der Vollzugsbehörden der Länder kann hier nachgelesen werden:

https://degeuk.org/erwerb-der-nisv-fachkunde/

Fachkunde-Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“

Dieses Lernmodul ist Pflicht für alle Geräteanwendungen (außer EMS Anwendungen). Die Ausnahmen sind beschrieben unter "Was wird von meiner Ausbildung/wegen meiner Erfahrung anerkannt?" Das Lernmodul beträgt mindestens 80x45 Minuten.

1. Anatomie Fachkunde-Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“
2. Beurteilung der Haut
3. Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
4. Überblick zu Anlagen zum Einsatz nichtionisierender Strahlung
5. Kenntnisse über die Wirkung von Strahlung
6. Aufklärung von Personen
7. Übungen
8. Praktikum
9. Prüfung

Dieses Lernmodul ist Pflicht für die Anwendung von Laser/IPL/SHR und anderen intensiven Lichtquellen. Das Lernmodul beträgt mindestens 120x45 Minuten.

1. Gesetzliche Grundlagen
2. Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
3. Physikalische Grundlagen kohärenter und inkohärenter Strahlung
4. Biologische Wirkungen optischer Strahlung
5. Risiken
6. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
7. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz optischer Strahlung
8. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
9. Schutzbestimmungen und -maßnahmen
10. Kombinationsgeräte
11. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
12. Übungen
13. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
14. Prüfung

Dieses Lernmodul ist Pflicht für die Anwendung von Ultraschallgeräten. Das Lernmodul beträgt mindestens 40x45 Minuten.

1. Gesetzliche Grundlagen
2. Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
3. Physikalische Grundlagen von Ultraschall
4. Biologische Wirkungen von Ultraschall
5. Risiken
6. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
7. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von Ultraschall
8. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
9. Schutzbestimmungen und -maßnahmen
10. Kombinationsgeräte
11. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
12. Übungen
13. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter ärztlicher Aufsicht
14. Prüfung

Dieses Lernmodul ist Pflicht für die Anwendung von Hochfrequenzgeräten. Das Lernmodul beträgt mindestens 40x45 Minuten.

1. Gesetzliche Grundlagen
2. Anatomie und Physiologie
3. Physikalische Grundlagen über hochfrequente elektromagnetische Felder
4. Biologische Wirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern
5. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
6. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern
7. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
8. Schutzbestimmungen und -maßnahmen
9. Kombinationsgeräte
10. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
11. Übungen
12. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
13. Prüfung

Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul ist der Nachweis einer Lizenz als Übungsleiterin/Übungsleiter, mindestens einer C-Lizenz als Trainerin/Trainer oder einer vergleichbaren Ausbildung.

Das Lernmodul beträgt mindestens 24x45 Minuten.

1. Gesetzliche Grundlagen
2. Anatomie und Physiologie bei Nerven- und Muskelstimulation
3. Physikalische Grundlagen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder
4. Biologische Wirkungen von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern
5. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
6. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern
7. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
8. Schutzbestimmungen und -maßnahmen
9. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
10. Übungen
11. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
12. Prüfung

Die Lizenzstufen sind in der Europäischen Union vereinheitlicht, auch wenn die erforderlichen Stunden (Module) teilweise etwas variieren. Durch die Vereinheitlichung ist es möglich, in Deutschland auch mit den äquivalenten europäischen Lizenzen Training anzuleiten.

Um den vielen Herausforderungen des Trainings gerecht zu werden und die eigenen Kenntnisse und Kompetenzen zu erweitern, steigen die meisten Trainer in die Ausbildung „Trainer C-Leistungssport“ in ihrer Sportart ein. Dafür melden sie sich zu einem Lehrgang bei dem Landesverband ihres Fachverbandes an, der die Ausbildung auf der 1. Lizenzstufe (C) in der Regel durchführt. Die Lehrgänge werden in unterschiedlichen Modulen – oft verteilt auf 8–10 Wochenenden oder als Wochenblöcke – angeboten und dauern insgesamt meist ca. ein halbes Jahr.

Nach 120 Lerneinheiten und Lernerfolgskontrollen sind die Grundlagen für die Trainertätigkeit im Anfänger- und Fortgeschrittenenbereich gelegt und die Trainer erhalten die „C-Lizenz Leistungssport“ vom Landesfachverband ausgestellt. Den meisten Trainern reichen diese Qualifizierung auf erster Lizenzstufe und die regelmäßigen Fortbildungen für ihre Arbeit im Verein aus.

Meldung vorhandener Geräte, die zum 31. Dezember 2020 bereits betrieben werden: 31.03.2021
In der Anzeige sind der Name oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage zu nennen.
Der Anzeige ist ein Nachweis beizufügen, dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde (gilt ab 31.12.2021) verfügen.

Werden Geräte nach dem 31.12.2020 erworben, muss der Betreiber eines Geräts der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzeigen.

Die zuständige Behörde ist nach Bundesland verschieden und über den folgenden Link einsehbar:

https://www.bmu.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/strahlenschutz/uv-strahlung/vollzug-der-nisv/a/p>

Es muss ein schriftlicher Nachweis geführt werden, dass die Betreiber- und Anwenderpflichten erfüllt werden.

Meldeformulare sind im Mitglieder-Portal verfügbar. https://portal.degeuk.org/index.php Betreiberpflichten
- Installationsnachweis
- Einweisungsnachweis
- Geräte Dokumentation


Anwenderpflichten
- Geräteauswahl
- Funktionsfähigkeit
- Wartungsintervalle
- Meldeformular Geräte


KUNDENAUFKLÄRUNG
- Anwendung, Wirkung
- Risiken, Nebenwirkungen
- Alternativen und deren Risiken erklären
- Nachweis über Kundenaufklärung (Aufklärungsgespräch)
- Dokumentation der Anwendungsparameter
- Risiken minimieren
- Fachärztliche Abklärung bei Bedarf
- Dritte schützen

Falls es sich um ein Medizingerät handelt, muss die MPBetreibVO eingehalten werden. https://www.gesetze-im-internet.de/mpbetreibv/__3.html

Die erforderlichen Formulare, wie:
- Gerätebuch
- Anzeige Gerätebetrieb
- Kundenaufklärung
- Dokumentation der Anwendung
- und viele weitere

sind im Mitglieder-Portal zu finden. https://portal.degeuk.org/index.php

Wer gegen das NiSV vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Geahndet werden die folgenden Verstöße:
- wer nicht sicherstellt, dass eine Anlage gemäß Herstellerangaben installiert wird.
- wer nicht sicherstellt, dass eine Einweisung erfolgt.
- wer nicht sicherstellt, dass eine Person beraten und aufgeklärt wird.
- wer nicht sicherstellt, dass eine Person geschützt wird.
- wer nicht sicherstellt, dass eine Dokumentation erstellt wird.
- wer eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
- wer nicht sicherstellt, dass eine genannte Person über die Fachkunde verfügt.
- wer eine unerlaubte Anwendung durchführt.
- wer einen Magnetresonanztomographen anwendet.
- wer bei der Anwendung von Ultraschallgeräten einen Fötus exponiert.

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  • Sachkundelehrgänge
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